Die allgemeine Mietbedingungen Blaue Sprotte

1. Mietgegenstand

Der Vermieter vermietet an den Mieter für die angegebene Vertragsdauer die im anliegenden Mietvertrag beschriebene Ferienwohnung „Blaue Sprotte“ zur ausschließlichen Nutzung für Urlaubszwecke. Jede gewerbliche Nutzung und auch die Überlassung an Dritte (durch Untervermietung u.ä.) sind nicht zulässig. Die Belegung ist nur mit der Personenzahl zulässig, die im Mietvertrag angegeben ist. Wird dagegen verstoßen, wird den Mietern fristlos unter Einbehalt der Miete gekündigt (s. Ziffer 6 der Allgemeinen Mietbedingungen)

2. Mietpreis und Nebenkosten

In dem vereinbarten Mietpreis sind alle Nebenkosten enthalten, mit Ausnahme des Parkplatzes in der Tiefgarage. Dieser wird – wenn verfügbar – den Gästen für die Dauer der Miete kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Der Gesamt-Mietpreis muss zu dem im Mietvertrag genannten Termin auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein, um die Schlüsselübergabe zu gewährleisten. Bei kurzfristigen Buchungen (30 Tage und weniger vor Mietbeginn) ist das Mietverhältnis verbindlich geschlossen, wenn der Mietvertrag von dem Mieter unterschrieben dem Vermieter – vorab auch per Fax oder E-Mail – zugegangen ist und der Gesamt-Mietpreis innerhalb von vier Tagen auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist.

3. Kaution

Der Mieter zahlt an den Vermieter als Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und zur Gewähr der Einhaltung des Mietvertrags zusammen mit der Restzahlung des Mietpreises eine Kaution in Höhe von 300 (dreihundert) Euro. Die Kaution wird – wenn kein Verstoß gegen den Beherbergungsvertrag und die Mietbedingungen vorliegt oder wenn keine Schäden in der Wohnung festgestellt werden – innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet und ist nicht verzinslich.

Die Stadt Eckernförde erhebt durch die Gastgeber von jedem Gast über 18 Jahren eine Kurtaxe in Höhe von 3,00 Euro pro Tag und Person in der Hauptsaison (1.4. bis 15.10.) und 2,00 Euro pro Tag und Person in der Nebensaison (16.10. bis 31.3.). Die Gastgeber müssen die Kurtaxe erheben, behalten sie aber nicht ein, sondern leiten sie weiter an die Stadt Eckernförde. Die Kurtaxe wird mit der Restzahlung der Miete für die Wohnung erhoben und gesondert auf dem Mietvertrag ausgewiesen.

4. Mietdauer/Mietende

Am Anreisetag wird der Vermieter dem Mieter das Mietobjekt ab 16 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung stellen. Sollte die Anreise nach 18 Uhr erfolgen, wird der Mieter dies der im Mietvertrag genannten Verwalterin unverzüglich mitteilen. Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10 Uhr geräumt und besenrein zur Verfügung stellen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Staubsaugen, Abziehen der Bettwäsche, Spülen des Geschirrs, Entleeren der Papierkörbe und Mülleimer. Wenn Möbel umgestellt oder Gegenstände vorübergehend entfernt wurden, muss der ursprüngliche Zustand der Wohnung wiederhergestellt werden. Bei Verstößen werden pauschal 50 Euro von der Kaution abgezogen. (siehe auch Ziffer 12 der Allgemeinen Mietbedingungen)

5. Rücktritt durch den Mieter

Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und für den entgangenen Gewinn in nachfolgender Höhe zu leisten:

Rücktritt bis 45 Tage vor Beginn der Mietzeit
20 Prozent des vereinbarten Gesamt-Mietpreises plus 50 Euro Verwaltungsgebühr

Rücktritt bis 30 Tage vor Beginn der Mietzeit
50 Prozent des vereinbarten Gesamt-Mietpreises plus 50 Euro Verwaltungsgebühr

Rücktritt bis 15 Tage vor Beginn der Mietzeit
75 Prozent des vereinbarten Gesamt-Mietpreises plus 50 Euro Verwaltungsgebühr

Späterer Rücktritt und Nichterscheinen
100 Prozent des vereinbarten Gesamt-Mietpreises plus 50 Euro Verwaltungsgebühr

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Bearbeitungsgebühr wird bei einer eventuellen erneuten Buchung angerechnet. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.
Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und alle durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

6. Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten vertragswidrig verhält.
Der Vermieter ist auch nach Beginn des Mietverhältnisses berechtigt, den Mieter fristlos zu kündigen, wenn der Mieter gegen den Mietvertrag, die Allgemeinen Mietbedingungen und/oder die Hausordnung verstößt. Das betrifft insbesondere, aber nicht nur: eine Überbelegung der Wohnung, Tierhaltung, Rauchen in der Wohnung, Lärm und Belästigung der anderen Hausbewohner. Bei fristloser Kündigung kann der Vermieter vom Mieter pauschalen Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und für den entgangenen Gewinn gemäß Ziffer fünf der Allgemeinen Mietbedingungen verlangen.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Der Mietvertrag kann von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge nicht absehbarer höherer Gewalt oder äußerer Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

8. Haftung des Vermieters

Sollte die Wohnung dem Mieter zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen oder sollten sich während der Mietzeit Umstände ergeben, die eine Fortsetzung der Vermietung unmöglich machen, wird der Mietpreis erstattet bzw. anteilig erstattet. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht. Sollten diese Umstände eintreten, wird der Vermieter den Mieter möglichst rasch informieren. Im Übrigen wird jegliche Haftung des Vermieters ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Vermieter haftet auch nicht in Fällen höherer Gewalt (wie Brand, Überschwemmung, etc.).

9. Pflichten des Mieters

(a) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt samt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Eltern haften für ihre Kinder. Für die schuldhafte Beschädigung der Mieträume und des Gebäudes sowie der zum Mietobjekt gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit diese Beschädigung von ihm, seinen Begleitpersonen oder seinen Besuchern verursacht worden ist. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden bei der Entstehung der Schäden durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht oder durch unsachgemäße Behandlung technischer Anlagen bzw. Einrichtungen nicht vorgelegen hat. Jeden in den Mieträumen entstandenen Schaden hat der Mieter, sofern er nicht selbst zu dessen Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter (oder bei Nichterreichbarkeit der Verwalterin) anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter voll ersatzpflichtig.
(b) In Spülsteine, Ausgussbecken, Toiletten etc. dürfen Sand, Abfälle, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder –gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Der Mieter ist verpflichtet, die vorgeschriebene Abfalltrennung (Papier, Glas, Kompost, Restmüll etc.) vorzunehmen.
(c) Der im Treppenhaus installierte Treppenlift ist Privateigentum einiger anderer Mieter des Hauses. Er darf vom Mieter der Ferienwohnung weder benutzt noch in irgendeiner Form in Gang gesetzt oder auf eine andere Etage verbracht werden. Der Treppenlift darf auch nicht durch Gegenstände blockiert und in seiner Funktion behindert werden.
(d) Beim Verlust des Wohnungsschlüssels durch den Mieter müssen in der Wohnanlage alle Schlösser ausgetauscht werden. Das zieht erhebliche Kosten nach sich, für die der Mieter voll einstehen muss. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, der einen solchen Fall mit beinhaltet, wird empfohlen.
(e) Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjekts ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder eventuell entstehenden Schaden klein zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter (oder bei Nichterreichbarkeit die Verwalterin) über Beanstandungen an der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung oder Schadensersatz) zu.
(f) Überschreitet der Mieter die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs, handelt er rechtswidrig. Der Vermieter kann in diesem Fall nach Abmahnung Unterlassung verlangen, fristlos kündigen und außerdem wegen der nicht auf vertragsgemäßem Gebrauch beruhenden Abnutzungen Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung verlangen .

10. Tierhaltung

Tiere aller Art dürfen nicht in der Wohnung gehalten oder zeitweilig verwahrt werden.

11. Rauchen

Rauchen in jeglicher Form (Zigaretten, Zigarre, Pfeife, etc.) ist in der Wohnung untersagt – auch Rauchen am oder aus dem Fenster. Für den Fall, dass wir, unsere Verwalterin oder die Nachmieter Rauch in der Wohnung feststellen, behalten wir uns vor, die Kaution einzubehalten und weiteren Schadensersatz zu verlangen.

12. Tiefgarage

Der Platz in der Tiefgarage wird – sofern verfügbar – dem Mieter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Für die Tiefgarage besteht keine Einbruchs- und Diebstahlversicherung. Das Einstellen der Fahrzeuge und das Hinterlassen von Gegenständen in den Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Für die Eigentümergemeinschaft besteht keine Bewachungs- und Verwahrungspflicht. Der Stellplatz ist außerdem nur für das Abstellen der Fahrzeuge vorgesehen – andere Dinge und persönliche Gegenstände der Mieter dürfen hier nicht gelagert werden. Das Befahren der Tiefgarage mit einer Dach-Gepäckbox ist nicht möglich – für evtl. auftretende Schäden haftet der Mieter.

13. Veränderung an und in den Mieträumen durch den Mieter

Veränderungen an und in den Mieträumen (insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und Veränderungen an den technischen Einrichtungen etc.) sowie Reparaturarbeiten jeglicher Art dürfen nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters (oder bei Nichterreichbarkeit: der Verwalterin) vorgenommen werden. Die Ferienwohnung ist so zurückzulassen, wie sie vorgefunden wurde (siehe auch Ziffer 4 der Allgemeinen Mietbedingungen).

14. Änderungen des Vertrages

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

15. Hausordnung

Eine Hausordnung liegt aus – sie ist Bestandteil dieses Vertrages und ist vom Mieter zu beachten (siehe Ziffer 6 der Allgemeinen Mietbedingungen).

16.  Gerichtstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – das Amtsgericht Staufen im Breisgau zuständig. Dieser Ort wird als Erfüllungsort vereinbart.

17. Die Benutzung der Wohnung erfolgt auf eigene Gefahr.